Zum Jahresende droht Verjährung

Gespeichert von Frauke Nickelsen am So, 17/12/2017 - 10:35

Beeilung ist angesagt für all die, die noch Forderungen aus dem Jahr 2014 haben. Wer also z.B. 2014 Geld verliehen oder noch Lohn oder eine Nebenkostenerstattung zu bekommen hatte, muss sich sputen. Wenn an Silvester die Sektkorken knallen, können diese Ansprüche verjähren.

Wichtig ist: Mahnschreiben helfen hier nicht mehr. Der Anspruch muss vor dem Jahresende gerichtlich geltend gemacht werden, entweder mit einer Klage oder einem Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid.

Umgekehrt gilt: Sind Sie Schuldner alter Forderungen, können Sie sich vielleicht auf Verjährung berufen. Jetzt kann das insbesondere bei Forderungen aus dem Jahr 2013 sein.

Wenn es bei Ihnen eilt: Wir vergeben auch Termine zwischen den Jahren.